
I definiert das Zurückbehaltungsrecht als Recht des Schuldners, seine Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung vom Gläubiger bewirkt. Zurückbehaltungsrecht. (1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen. ABGB Auswahl und Bestellung - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich.